Vereinssatzung P.B.C. Offenburg e.V.
§1
Verein
1. Der Verein führt den Namen „P.B.C. Offenburg e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Offenburg
3. Der Verein betreibt die Mitgliedschaft im
Pool-Billard-Verband 1941 e.V. Baden-Württemberg
§2
Zweck
1. Der Verein hat den Zweck den Billardsport zu pflegen, die
Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern
geselligen Umgang zu fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins müssen für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassistisch
neutral.
§3
Aufgaben
1. Teilnahme an regionalen und internationalen Wettbewerben im
Bereich des Pool-Billard Verbandes, des Deutschen
Pool-Billard-Bundes.
2. Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen der
Mitglieder, insbesondere im Bereich der Schüler und Jugend.
Bildung und Verwaltung von Rücklagen für die Durchführung der
bevorstehenden Aufgaben.
3. Etwaige finanzielle Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden, lediglich für Starter bei nationalen
sowie internationalen Meisterschaften, sofern dieser eine
entsprechende Qualifikation vorausgegangen ist, können für
Fahrtkosten und Unterkunft Zuschüsse gewährt werden.
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines gilt vom 01. August bis 31. Juli
des jeweiligen Jahres.
§5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person
werden.
2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden durch die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf
Lebenszeit ernannt.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr.
§6
Eintritt
1. Aufnahmeerklärungen sind schriftlich beim Vorstand
einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Aufnahmegesuche von noch nicht Volljährigen müssen von den
gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein. Das Selbe gilt bei
Austritten.
3. Für die noch nicht Volljährigen verpflichtet sich der
gesetzliche Vertreter zur Zahlung des satzungsgemäßen Beitrags.
§7 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat das Recht dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die Vergünstigungen des Vereines zu nutzen.
4. Die Ziele und Vorhaben des P.B.C. Offenburg nach besten
Kräften zu fördern.
5. Für die Einhaltung dieser Satzung in ihrem Bereich zu
sorgen.
6. Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§8
Strafen
Der P.B.C. Offenburg kann durch seine zuständigen Organe
Strafen gegen seine Mitglieder verhängen, die sich aus dem
Verhalten der Mitglieder ergeben können.
Es werden folgende Strafen unterschieden:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Bußgeld: Bußgelder, die dem Vorstand gegenüber einem
Vereinsmitglied oder einer Mannschaft verhängt werden, können
durch Beschluss des Vorstandes auf die betroffenen Mitglieder
übertragen werden.
4. Sperren
5. Ausschluss aus dem P.B.C. Offenburg
§9
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt
ist schriftlich zu erklären. Er kann nur zum Quartalsende
erfolgen. Es besteht eine dreimonatige Kündigungsfrist. Bei
Austritt aus dem Verein ist das Vereinstrikot abzugeben.
2. Durch Ausschluss
a) werden den Interessen des Vereines entgegengehandelt,
b) wer dem Ansehen des Vereines schadet,
c) sich den Beschlüssen des Vereines widersetzt,
d) trotz dreimaliger Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene
ist vor der Beschlussfassung zu hören, bei nicht Erscheinen ist
ohne Anhörung zu entscheiden. Dem Ausgeschlossenen ist das
Urteil schriftlich vom Vorstand mitzuteilen.
§10
Beiträge
Die Höhe des Beitrages bestimmt die
Mitgliederversammlung.
1. Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu bezahlen und
sollte durch einen Dauerauftrag beglichen werden. Alternativ
kann durch den Vereinskassierer abgebucht werden.
2. Schüler, Studenten und Behinderte bezahlen jeweils die
Hälfte der Beiträge.
§11
Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
§12 Die
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereines. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder
verbindlich.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§13
Ordentliche und Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Verein unterscheidet:
1. Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jeweils zum Abschluss eines
Geschäftsjahres statt. Mit Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu
geben.
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen – soweit dies erforderlich ist
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Verschiedenes
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung Die außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert
b) wenn mindesten 30 % der Mitglieder es verlangen
§14
Einberufung der
Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
oder durch Aushang im Vereinslokal durch den Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3
Wochen.
§15 Der
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Sportwart
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) geschäftsführenden Vorstand
b) 1. Jugendleiter
c) 2. Jugendleiter
d) 1. Pressewart
e) 2. Pressewart
f) 1. Schriftführer
g) 2. Schriftführer
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
4. Außer dem Vorstand werden 2 Kassenprüfer gewählt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in offener Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Antrag nur eines Mitglieds muss eine geheime Wahl erfolgen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller Abgegebenen Stimmen erhält. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit auf sich vereinigt.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenhalber aus.
7. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
ergänzt sich der Vorstand durch Vorstandsbeschluss bei
einfacher Mehrheit. Die eigentliche Wahl erfolgt bei der
nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet der 1. Vorsitzende
aus, so vertritt ihn sein Stellvertreter bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§16
Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
„Deutsches Rotes Kreuz“
§17
Vereinssatzung
Die Vereinssatzung ist so anzulegen, wie Treu und Glauben und
der sportliche Gedanke es erfordert. Dabei ist der Sinn der
Satzung zu erforschen und nicht an den Buchstaben zu haften.